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§ 3 - Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3



(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.

(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abgabenbetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Euro werden nicht erhoben.