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Verordnung über die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz (Holzabsatzfondsverordnung - HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 5 und 6 des Holzabsatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1



(1) Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als fünfhundert Euro, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der 1. Januar 1999.

(2) Die Inhaber der in § 10 Abs. 2 bis 4 des Holzabsatzfondsgesetzes genannten Betriebe haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) den für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwert innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen mit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat der Betriebsinhaber der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen, daß die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro beträgt.

(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als Abgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgabenschuld maßgebenden Warenwertes einen Abgabenbescheid erteilen.

(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes fällig. Sie ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Abgabenbescheid erläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebende Warenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln ist, kann die Bundesanstalt dem Betriebsinhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes gestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schätzung angegeben werden.




§ 2



(1) Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist das für das autoverladbar gerückte Rohholz vereinbarte Entgelt oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis dem vorgenannten Entgelt entsprechen würde. Erfolgt die Aufnahme über einen oder mehrere Händler, ist der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert das für das aufgenommene Rohholz vereinbarte Entgelt. Die Abgabe selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben unberücksichtigt.

(2) Wird das Rohholz vom Käufer in Selbstwerbung geschlagen oder auf dem Stock gekauft und nach der Aufarbeitung übernommen, setzt sich der maßgebende Warenwert aus dem Entgelt für das Rohholz und den Kosten für alle Arbeitsvorgänge vom Fällen bis zur autoverladbaren Lagerung an der Waldstraße einschließlich Vermessung (Werbungskosten) zusammen. Im Falle unentgeltlicher Abgabe des Rohholzes bleiben die Werbungskosten bei der Berechnung der Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes unberücksichtigt; die Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes berechnet sich nach dem Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Entgelt entsprechen würde.


§ 3



(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.

(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abgabenbetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Euro werden nicht erhoben.


§ 4



(1) Zum Nachweis des Ursprungs im Ausland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Holzabsatzfondsgesetzes dienen die Warenbegleitpapiere (Kaufvertrag, Rechnung, Frachtpapiere, Holzaufnahmelisten sowie vergleichbare Unterlagen), soweit sie in ihrer Gesamtheit die erforderlichen Angaben enthalten und eindeutig der ausländische Ursprung der aufgenommenen Waren daraus ersichtlich ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betreffende Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.


§ 5



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt übertragen

1.
für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,

2.
für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Holzabsatzfondsgesetzes, soweit eine der Bundesanstalt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.


§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Forstabsatzfondsverordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), außer Kraft.