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Änderung § 1 BKatV vom 01.02.2009

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§ 1 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(Text alte Fassung)

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

(Text neue Fassung)

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
 

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