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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder

2.
der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder

3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet."

c)
In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „,höchstens jedoch auf 475 Euro" gestrichen.

3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4.
der Nummern 244 oder 248".

4.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bußgeldkatalog".

b)
Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten".

c)
Die Angaben unter der Überschrift „A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG" werden wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben unter der Überschrift „a) Straßenverkehrs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklü-
cke stehendes Fahrzeug beschädigt
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €".


 
 
 
bbb)
In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" jeweils durch die Angabe „80 €" ersetzt.

ccc)
In Nummer 6 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „75 €" durch die Angabe „140 €" ersetzt.

ddd)
In Nummer 8.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

eee)
In Nummer 9 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

fff)
In Nummer 10 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „60 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

ggg)
In Nummer 15 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

hhh)
Die Nummern 17 bis 22 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„17Außerhalb geschlossener Ortschaften
rechts überholt
§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig-
keit als der zu Überholende überholt
§ 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
19Überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass während des ganzen Überhol-
vorgangs jede Behinderung des Gegenver-
kehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla-
rer Verkehrslage
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276,
277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbe-
grenzung (Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder der durch Pfeile vor-
geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen
297) nicht gefolgt
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1- mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €
Fahrverbot
1 Monat
20Überholt unter Nichtbeachten von Ver-
kehrszeichen (Zeichen 276, 277)
§ 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
21Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht über 7,5t überholt, ob-
wohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50m betrug
§ 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1- mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €
Fahrverbot
1 Monat
22Zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet
§ 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €".


 
 
 
iii)
In Nummer 34 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „100 €" ersetzt.

jjj)
In den Nummern 40, 41 und 43 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" jeweils durch die Angabe „70 €" ersetzt.

kkk)
In Nummer 44 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

lll)
Die Nummer 48 wird gestrichen.

mmm)
In Nummer 79 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

nnn)
Die Nummern 81 bis 83.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„81An dafür nicht vorgesehener Stelle einge-
fahren und dadurch einen anderen gefähr-
det
§ 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 €
82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchge-
henden Fahrbahn nicht beachtet
§ 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 €
83Gewendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung gefahren
§ 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €
83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten-
streifen
 130 €
83.3auf der durchgehenden Fahrbahn  200 €
Fahrverbot
1 Monat".


 
 
 
ooo)
In Nummer 85 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „70 €" ersetzt.

ppp)
Die Nummer 88, die Überschrift vor Nummer 89 und die Nummern 89 bis 89a.2 werden durch folgende Nummern und folgende Überschrift ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren
Vorwärtskommens benutzt
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 €
 Bahnübergänge
89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs nicht beachtet
§ 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 €
89aBahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO über-
quert
  
89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
StVO
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 €
89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bis 4 StVO (außer bei geschlossener
Schranke)
§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat".


 
 
 
qqq)
In Nummer 108 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

rrr)
Die Nummer 109a wird gestrichen.

sss)
In Nummer 113 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „80 €" ersetzt.

ttt)
In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „40 €" durch die Angabe „75 €" ersetzt.

uuu)
In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „200 €" durch die Angabe „380 €" ersetzt.

vvv)
Die Nummern 132 bis 133.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„132Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen
des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlicht-
zeichen nicht befolgt
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 €
132.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2- mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauern-
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2- mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 €
Fahrverbot
1 Monat
133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil   
133.1vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
nicht angehalten
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
70 €
133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefähr-
det
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €
133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrrad-
verkehr auf Radwegfurten der freigegebe-
nen Verkehrsrichtungen
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1behindert 100 €
133.3.2gefährdet 150 €".


 
 
 
www)
In Nummer 153 wird der Wortlaut in der Spalte „Tatbestand" wie folgt gefasst: „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen".

xxx)
In Nummer 167 werden in der Spalte „Tatbestand" die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

bb)
Unter der Überschrift „b) Fahrerlaubnis-Verordnung" wird in Nummer 168 die Spalte „Tatbestand" wie folgt gefasst:

„Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt".

cc)
Die Angaben unter der Überschrift „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung" werden wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 174 werden in der Spalte „Tatbestand" die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

bbb)
Die Nummer 178 wird gestrichen.

dd)
Die Angaben unter der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa)
Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„189Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war
  
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-
schriftsmäßig war und dadurch die Ver-
kehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war,
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem-
sen, Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
§ 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 135 €
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 135 €".


 
 
 
bbb)
Die Nummer 200 wird gestrichen.

bbb1) In Nummer 201 wird die Spalte „Tatbestand" wie folgt gefasst: „Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen".

bbb2) In Nummer 202 wird die Spalte „Tatbestand" wie folgt gefasst: „Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren".

ccc)
In Nummer 214.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „100 €" durch die Angabe „180 €" ersetzt.

ddd)
In Nummer 214.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „50 €" durch die Angabe „90 €" ersetzt.

eee)
In Nummer 231 werden in der Spalte „Tatbestand" die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

d)
Die Überschrift vor Nummer 241 wird wie folgt gefasst:

„B.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG".

e)
Unter der Überschrift „B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG" werden die Nummern 241 bis 243 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStVGRegelsatz
in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 0,5 Promille-Grenze
„241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-
zentration führt
§ 24a Abs. 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
 1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
 1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Berauschende Mittel
242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden
Mittels geführt
§ 24a Abs. 2 Satz 1 i. V m.
Abs. 3
500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
 1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
 1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Alkoholverbot für Fahranfänger
243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-
nommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines
solchen Getränks angetreten
§ 24c Abs. 1, 2 250 €".


 
f)
Nach Nummer 243 wird folgender Abschnitt II eingefügt:

„Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 C. Zuwiderhandlungen gegen
§ 24 StVG
 a) Straßenverkehrs-Ordnung
 Bahnübergänge
244Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo-
torisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 €
 Sonstige Pflichten des Fahrzeug-
führers
246Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1als Fahrzeugführer  40 €
246.2als Radfahrer  25 €
247Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be-
triebsbereit mitgeführt
§ 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 €
 Kraftfahrzeugrennen
248Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft-
fahrzeugrennen teilgenommen
§ 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 €
Fahrverbot
1 Monat
249Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne
Erlaubnis durchgeführt
§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €
 Genehmigungs- oder Erlaubnisbe-
scheid
250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Ver-
langen nicht ausgehändigt
§ 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €


Lfd. Nr. TatbestandFeVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung
 Aushändigen von Führerscheinen
und Bescheinigungen
251Führerschein, Bescheinigung oder die Überset-
zung des ausländischen Führerscheins auf Ver-
langen nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
10 €


Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
 Aushändigen von Fahrzeugpapie-
ren
 
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €
 Betriebsverbot und Beschränkun-
gen
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht be-
achtet
§ 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €


Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
 Achslast, Gesamtgewicht, Anhän-
gelast hinter Kraftfahrzeugen
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelasse-
nen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen
Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Über-
lastung verstoßen
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
 Ausnahmen
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt
§ 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €".


 
g)
Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" wird wie folgt geändert:

aa)
Unter der Überschrift „a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
  geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.1.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
8070- 
11.1.416 - 20 8070--
11.1.521 - 25 9580--
11.1.626 - 30 140951 Monat -
11.1.731 - 40 2001601 Monat 1 Monat
11.1.841 - 50 2802402 Monate 1 Monat
11.1.951 - 60 4804403 Monate 2 Monate
11.1.10über 60 6806003 Monate 3 Monate".


 
 
bb)
Unter der Überschrift „b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" werden die Nummern 11.2.3 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.2.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
160120- 
11.2.416 - 20 160120--
11.2.521 - 25 2001601 Monat -
11.2.626 - 30 2802401 Monat 1 Monat
11.2.731 - 40 3603202 Monate 1 Monat
11.2.841 - 50 4804003 Monate 2 Monate
11.2.951 - 60 6005603 Monate 3 Monate
11.2.10über 60 7606803 Monate 3 Monate".


 
 
cc)
Unter der Überschrift „c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge" werden die Nummern 11.3.4 bis 11.3.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.3.421 - 25 8070--
11.3.526 - 30 10080--
11.3.631 - 40 1601201 Monat -
11.3.741 - 50 2001601 Monat 1 Monat
11.3.851 - 60 2802402 Monate 1 Monat
11.3.961 - 70 4804403 Monate 2 Monate
11.3.10über 70 6806003 Monate 3 Monate".


 
h)
Der Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.  Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate".


 
i)
Der Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) „Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
„198.1.2mehr als 5 80
198.1.3mehr als 10 110
198.1.4mehr als 15 140
198.1.5mehr als 20 190
198.1.6mehr als 25 285
198.1.7mehr als 30 380".


 
 
bb)
Die Nummern 199.1.2 bis 199.1.6 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
„199.1.2mehr als 5 140
199.1.3mehr als 10 235
199.1.4mehr als 15 285
199.1.5mehr als 20 380
199.1.6mehr als 25 425".


 
 
cc)
Die Nummern 198.2.4 bis 198.2.6 und 199.2.4 bis 199.2.6 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
„198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235".


 
j)
Der Anhang (zu § 3 Abs. 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu § 3 Abs. 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
405060
506075
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580600
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000


 
 
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
4050
5060
6075
7085
7590
80100
100120
150180".