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§ 12 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 12 Grundmenge für Kraftfahrzeuge



(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.

 
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Zitierungen von § 12 KraftstoffLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftstoffLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KraftstoffLBV Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte (vom 05.05.2007)
... ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der ... kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Auswärtige Amt und das ...
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... mitteilt, 4. Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,  ...