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§ 18 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen



(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.

(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.



 

Zitierungen von § 18 KraftstoffLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftstoffLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KraftstoffLBV Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern
... Kraftstoff 1. nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genannten Berechtigungsscheine oder 2. in den Fällen des ...
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, 3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine ... entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert, 6. entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert, 7. entgegen § 19 Abs. 3 ...