(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.
(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten ... 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, 3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine ... entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert, 6. entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert, 7. entgegen § 19 Abs. 3 ...