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Änderung § 20 SGleibWV vom 25.01.2024

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§ 20 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung
§ 20 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift


(1) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3 Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4 Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterin.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.

(3) 1 Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3. die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin sowie



4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie

5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1.

vorherige Änderung

(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16f des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.



(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.

(heute geltende Fassung)