Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)

Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen


Artikel 4 ändert mWv. 25. Januar 2024 SGleibWV § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24

Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, in § 1 Satz 1 und in § 5 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „durch Aushang" durch die Wörter „in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen. Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden die Wörter „oder der Stellvertreterin" gestrichen und wird das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

„7a.
die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,

7b.
die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Absatz 4),".

cc)
In Nummer 8 werden die Wörter „ihre Stellvertreterin" durch die Wörter „ihre Stellvertreterinnen" und die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht sind,".

ee)
Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt:

„10.
den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur eine Stimme hat,

10a.
den Hinweis, dass für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen jede Wahlberechtigte so viele Stimmen hat wie Stellvertreterinnen zu wählen sind, und dass auch weniger Stimmen abgegeben werden können,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „durch Aushang" werden durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail) Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 16a bis 16c" durch die Angabe „§§ 23 bis 28" und werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht, ist sie ungültig."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind."

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Aushang" gestrichen.

9.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Wählerin hat für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten eine Stimme. Die Stimmenanzahl für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen entspricht der Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, muss der Stimmzettel für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerberinnen im Höchstfall angekreuzt werden dürfen."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Person" durch die Wörter „die zulässige Anzahl an Stimmen (Absatz 1)" und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

11.
In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „durch Aushang" gestrichen und wird die Angabe „§ 16f" durch die Angabe „§ 35" ersetzt.

13.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16f" durch die Angabe „§ 35" ersetzt.

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt und werden die Wörter „durch zweiwöchigen Aushang" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen sind, und gibt dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt."

15.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 16f Absatz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

16.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Übergangsvorschriften

(1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist."