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Änderung § 3 SGleibWV vom 14.09.2013

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§ 3 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 3 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Wahlberechtigung


(Text alte Fassung)

(1) Wahlberechtigt sind

1. für die in § 2 Nr. 1 genannten Dienststellen alle Soldatinnen in den zugehörenden Dienststellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),

2. für die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen, sofern sie nicht bereits nach Nummer 1 wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),

3. für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen die Soldatinnen, die der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle einschließlich der zugehörenden Dienststellen angehören, sowie alle Soldatinnen, für die in der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),

4. für das Bundesministerium der Verteidigung die Soldatinnen, die diesem angehören, sowie alle Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes).

Soldatinnen, die keiner in § 2 genannten Dienststelle angehören, sind bei der nächsten übergeordneten Dienststelle wahlberechtigt, der nach § 2 eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind. Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte und minderjährige Soldatinnen. Beurlaubte Soldatinnen sind bei ihrem Stammtruppenteil, zu einer anderen Dienststelle kommandierte Soldatinnen sind bei ihrer abgebenden Dienststelle wahlberechtigt.

(2)
Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(3)
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

(Text neue Fassung)

(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2)
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.