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Synopse aller Änderungen der SGleibWV am 14.09.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. September 2013 durch Artikel 2 des SGleiGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGleibWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Verfahrensgrundsätze
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
(Text neue Fassung)

    § 2 (aufgehoben)
    § 3 Wahlberechtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 4 Wählbarkeit


    § 4 (aufgehoben)
    § 5 Fristen
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
    § 6 Bestellung des Wahlvorstandes
    § 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
    § 8 Wählerinnenliste
    § 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste
    § 10 Wahlausschreiben
    § 11 Bewerbung
    § 12 Nachfrist für Bewerbungen
    § 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
    § 14 Formen der Stimmabgabe
    § 15 Persönliche Stimmabgabe mittels Stimmzettel
    § 16 Wahlvorgang
    § 17 Briefwahl
    § 18 Behandlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen
    § 19 Elektronische Wahl
    § 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
    § 21 Benachrichtigung der Gewählten, Annahme der Wahl; Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes
    § 22 Bekanntgabe der Gewählten
    § 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Übergangsregelungen für die erstmalige Wahl
    § 25 Sonderregelungen für den Militärischen Abschirmdienst


    § 24 (aufgehoben)
    § 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste
    § 26 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Verfahrensgrundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.



1 Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. 2 Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. 3 Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind zuzuordnen

1. nach § 16 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den Divisionen sowie den Großverbänden und Dienststellen der vergleichbaren militärischen Ebene; diese Großverbände und Dienststellen auf Divisionsebene sind neben den Wehrbereichskommandos und den Sanitätskommandos das Heerestruppenkommando, das Lufttransportkommando, das Luftwaffenausbildungskommando, das Luftwaffenmaterialkommando und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst,

2. nach § 16 Abs. 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den den Dienststellen nach Nummer 1 übergeordneten Führungskommandos und Ämtern der Organisationsbereiche sowie den anderen, dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der vergleichbaren militärischen Ebene; dies sind das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Heeresführungskommando, das Luftwaffenführungskommando, das Flottenkommando, das Sanitätsführungskommando, das Heeresamt, das Luftwaffenamt, das Marineamt, das Sanitätsamt der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando und das Streitkräfteamt,

3. nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung.



 

§ 3 Wahlberechtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wahlberechtigt sind

1. für die in § 2 Nr. 1 genannten Dienststellen alle Soldatinnen in den zugehörenden Dienststellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),

2. für die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen, sofern sie nicht bereits nach Nummer 1 wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),

3. für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen die Soldatinnen, die der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle einschließlich der zugehörenden Dienststellen angehören, sowie alle Soldatinnen, für die in der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),

4. für das Bundesministerium der Verteidigung die Soldatinnen, die diesem angehören, sowie alle Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes).

Soldatinnen, die keiner in § 2 genannten Dienststelle angehören, sind bei der nächsten übergeordneten Dienststelle wahlberechtigt, der nach § 2 eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind. Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte und minderjährige Soldatinnen. Beurlaubte Soldatinnen sind bei ihrem Stammtruppenteil, zu einer anderen Dienststelle kommandierte Soldatinnen sind bei ihrer abgebenden Dienststelle wahlberechtigt.

(2)
Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(3)
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.



(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2)
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Wählbarkeit




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind die nach § 3 Abs. 1 jeweils wahlberechtigten Soldatinnen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Wählerinnenliste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Dienststelle, der nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zugeordnet sind, erstellt eine Namensliste für den gesamten Wahlbereich und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Soldatinnen. Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand zu informieren.



(1) 1 Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. 2 Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der Soldatinnen. 3 Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand unverzüglich zu informieren.

(2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Bewerbung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede Soldatin, die nach § 4 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben.

(2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt.



(1) Jede Soldatin, die nach den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben.

(2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt.

(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.



(4) 1 Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. 2 Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. 3 Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. 4 Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.

(2) Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des § 15 Abs. 3 Satz 2 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterin.

(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten



(1) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3 Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4 Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.

(2) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterin.

(3) 1 Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3. die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,

4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin sowie

5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.



(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16f des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Benachrichtigung der Gewählten, Annahme der Wahl; Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. In der Benachrichtigung weist er auf die Bestimmungen des Absatzes 2 hin. Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen. Lehnt die gewählte Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(2) Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personalvertretung, Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen. Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Nimmt die gewählte Soldatin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(3) Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten. In diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens.



(1) 1 Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. 2 In der Benachrichtigung weist er auf die Bestimmungen des Absatzes 2 hin. 3 Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen. 4 Lehnt die gewählte Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(2) 1 Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personalvertretung, Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst, hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen. 2 Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. 3 Nimmt die gewählte Soldatin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(3) 1 Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. 2 Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 16f des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten. 3 In diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Bekanntgabe der Gewählten


(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle nach § 16 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.



(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.



1 Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16f Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2 Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Übergangsregelungen für die erstmalige Wahl




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller Veränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden, ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Die Bestellung einer Gleichstellungsvertrauensfrau für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Sonderregelungen für den Militärischen Abschirmdienst




§ 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste


vorherige Änderung

Für den Militärischen Abschirmdienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der im Militärischen Abschirmdienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.



1 Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. 2 Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.