Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 5 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:

1.
in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder

2.
in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.

(5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.



 

Zitierungen von § 5 AltPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AltPflAPrV Praktischer Teil der Prüfung
... zu beteiligen und selbst zu prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 5 Abs. 4 und der pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fachprüferinnen oder ... kann eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter 1. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 1 aus der Einrichtung, in der die Prüfung stattfindet, 2.  ... Einrichtung, in der die Prüfung stattfindet, 2. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 2 aus der Einrichtung, die die pflegebedürftige Person betreut, 3.  ... die die pflegebedürftige Person betreut, 3. im Falle des § 5 Abs. 5 aus der Einrichtung, in der die Schülerin oder der Schüler überwiegend ...
§ 14 AltPflAPrV Bestehen der Prüfung, Zeugnis
... Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist. ...
§ 15 AltPflAPrV Wiederholen der Prüfung
... Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 16 PfWG Änderung des Altenpflegegesetzes
... 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a (1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altenpflegegesetz (AltPflG)
neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
§ 4a AltPflG (vom 01.07.2008)
... § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § ...