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§ 6 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Prüfungsausschuss



(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als vorsitzendem Mitglied,

2.
der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,

3.
mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben.

Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.

(2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule.

(3) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.



 

Zitierungen von § 6 AltPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 16 PfWG Änderung des Altenpflegegesetzes
... der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist. (2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § ... nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss nach § 6 Abs. 1 und den Fachausschüssen nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und ... unterrichtet hat, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbildungen, die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altenpflegegesetz (AltPflG)
neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
§ 4a AltPflG (vom 01.07.2008)
... der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist. (2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § ... unterrichtet hat, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbildungen, die ...