(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:
- 1.
- das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
- 2.
- als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:
- a)
- eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,
- b)
- eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581