Änderungen an Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiert

m.W.v.
(verkündet)
wurden ...
(Synopse/Diff)
durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert

vergangene und konsolidierte Änderungen (Änderung verpasst? )

 01.03.2020§ 21Artikel 15 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
 01.01.2020(Aufhebung)§ 62 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572)
 23.04.2016§ 21Artikel 35 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
 01.04.2012§ 21Artikel 38 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
 01.01.2009§ 8Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
 07.12.2007§ 21Artikel 31 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
Falls Sie hier nicht fündig wurden, existiert die gesuchte Fassung eventuell in einer der Vorgänger-/Nachfolgeregelungen:

-
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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