Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung (1. MelaminEFVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Geltung ab 23.12.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Dezember 2009 MelaminEFVV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:

„§ 1 Einfuhrverbot

Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Erzeugnis,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel oder Futtermittel

einzuführen.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

1.
es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,

2.
es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle

in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Straftaten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In dem neuen Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 60 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

4.
In der Anlage werden die Wörter

„Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen"

durch die Wörter

„Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen"

ersetzt.

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2009.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung V. v. 18. Mai 2010 BGBl. I S. 630 m.W.v. 28. Mai 2010

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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