(1) Gütertransportmittel (Straßengüterfahrzeuge, Eisenbahngüterwagen, Binnenfrachtschiffe und Behälter), in denen zivile Güter im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) befördert werden sollen, sind zu verplomben. Das gleiche gilt für leere Transportmittel, soweit nicht im Einzelfall im Verwaltungsweg Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Gütertransportmittel, die
- 1.
- nach ihrem Bautyp nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand verschlußsicher hergerichtet werden können;
- 2.
- im Einzelfall Güter befördern, die sich nach ihrer Beschaffenheit für einen Transport unter Verplombung nicht eignen;
- 3.
- im Einzelfall offen fahren; beim Transport von Gütern gilt dies nur in Ausnahmefällen;
- 4.
- im Schienenverkehr leer oder mit Begleitpersonal fahren.
Gütertransportmittel fahren offen im Sinne der Nummer 3, wenn ihre Ladefläche nicht allseitig umschlossen ist.
(3) Gütertransportmittel mit Ausnahme von Eisenbahngüterwagen, die Schrott im Durchgangsverkehr befördern, sind stets zu verplomben.
(4) Die Vorschriften über die zollsichere Herrichtung von Transportmitteln sind entsprechend anzuwenden.
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810