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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (VerplombG k.a.Abk.)

G. v. 23.06.1972 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 29.06.1972; FNA: 613-6-5 Zölle
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§ 2



(1) Wer im Durchgangsverkehr Güter befördert oder befördern läßt oder Transportmittel durchführt oder durchführen läßt, hat die Güter und Transportmittel den zuständigen Zolldienststellen vorzuführen und anzumelden. Die Güter hat er auf Verlangen auch darzulegen.

(2) Transportmittel können einer Überholung, Güter einer Beschau unterworfen werden.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerplombG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerplombG
... im einzelnen festlegen. Dabei kann er zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Pflichten zulassen und auch bestimmen, daß in einzelnen Fällen ...
§ 5 VerplombG
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Güter oder Transportmittel nicht vorführt oder nicht, nicht vollständig oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zum Verplombungsgesetz
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 5 VerplombV
... nach § 2 Abs. 1 des Verplombungsgesetzes vorzuführen oder anzumelden hat, muß die Güter auf ...
§ 6 VerplombV
... Vorführungspflichtige oder Anmeldungspflichtige seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2 des Verplombungsgesetzes oder nach dieser Verordnung nicht nach, so kann die zuständige ...