(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Güter oder Transportmittel nicht vorführt oder nicht, nicht vollständig oder unrichtig anmeldet oder darlegt;
- 2.
- einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der Absicht, den für eine Verplombung nach diesem Gesetz anzubringenden Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam zu machen, Änderungen an Transportmitteln vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810