Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf den Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Befugnis,
- 1.
- nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
- 2.
- nach § 34 Abs.1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
- 3.
- nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§
35 und
43 des
Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.