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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2005 aufgehoben

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfADiszRAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.04.2002 BGBl. I S. 1800; aufgehoben durch A. v. 19.10.2006 BGBl. I S. 2500
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-16 Disziplinarrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, des § 15 Abs. 3 der Satzung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Februar 1954 in der Neufassung des 21. Nachtrags vom 26. Juni 2001 (BAnz. S. 20442), des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird folgende Anordnung erlassen:


I. Übertragung von Befugnissen



Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf den Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Befugnis,

1.
nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,

2.
nach § 34 Abs.1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,

3.
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,

4.
nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.

Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.


II. Vorbehaltsklausel



Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.


III. Inkrafttreten



Die vorstehende Anordnung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.


Schlussformel



Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte