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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (DruckAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
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§ 13 Nichtanwenden von Vorschriften



Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Tapetendrucker/Tapetendruckerin sind nicht mehr anzuwenden.

 
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