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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (DruckAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin wird

1.
gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 80, Drucker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz

staatlich anerkannt. Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.
Flachdruck,

2.
Hochdruck,

3.
Tiefdruck,

4.
Digitaldruck.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2,

3.
fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie

4.
weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen Auswahllisten:

a)
zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,

b)
eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation,

6.
Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druckvorstufe und in der Druckformherstellung,

7.
Prozessvorbereitung I,

8.
Druckprozesssteuerung I,

9.
Messen und Prüfen, qualitätssichernde Maßnahmen,

10.
auftragsbezogene Produktionsplanung,

11.
Prozessvorbereitung II,

12.
Druckprozesssteuerung II,

13.
zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 13 umfasst folgende Qualifikationseinheiten:

1.
Druckvorstufe,

2.
Druckformherstellung I,

3.
Tiefdruckformbearbeitung I,

4.
Druckverfahrenstechnik:

Alternative A Bogendruck,

Alternative B Rollendruck,

Alternative C Digitale Druckausgabe,

Alternative D Tapetendruck I,

5.
zweite Druckverfahrenstechnik I:

Alternative A Bogenoffsetdruck I,

Alternative B Rollenoffsetdruck I,

Alternative C Flexodruck I,

Alternative D Siebdruck I,

Alternative E Digitaldruck I,

6.
Druckproduktverarbeitung.

(3) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Flachdruck:

1.1
prozessorientiertes Messen und Prüfen,

1.2
standardisierter Flachdruck,

1.3
zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,

1.4
eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;

2.
in der Fachrichtung Hochdruck:

2.1
prozessorientiertes Messen und Prüfen,

2.2
produktorientierte Prozesssteuerung,

2.3
zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,

2.4
eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;

3.
in der Fachrichtung Tiefdruck:

3.1
leitstandunterstützte Maschinenvoreinstellung,

3.2 Inlineproduktion,

3.3
zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,

3.4
eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;

4.
in der Fachrichtung Digitaldruck:

4.1
Handhabung von digitalen Daten (digitales Datenhandling),

4.2
produktorientierte Prozesssteuerung,

4.3
zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,

4.4
eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2.

(4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden fachrichtungsbezogenen Auswahllisten I und II:

1.
fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:
lfd.
Nr.
Qualifikations-
einheiten
Flach-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 1.3
Hoch-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 2.3
Tief-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 3.3
Digital-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 4.3
I.1Druckform-
herstellung II
    
 Alternative A
Offsetdruck analog
×   
 Alternative B
Offsetdruck digital
×   
 Alternative C
Siebdruck
××××
 Alternative D
Hochdruck
 ×  
I.2Tiefdruckform-
bearbeitung II
  × 
I.3Digitaldruck-
Workflow
   ×
I.4zweite Druck-
verfahrenstechnik II
    
 Alternative A
Bogenoffsetdruck II
××××
 Alternative B
Rollenoffsetdruck II
××××
 Alternative C
Flexodruck II
××××
 Alternative D
Siebdruck II
××××
 Alternative E
Digitaldruck II
××××
I.5Druck-
weiterverarbeitung
××××
I.6Leitstandtechnik××× 
I.7Inlineproduktion××××
I.8Maschinentechnik××× 
I.9Kundenberatung×  ×
I.10Qualitäts-
management
××××


2.
fachrichtungsbezogene Auswahlliste II:
lfd.
Nr.
Qualifikations-
einheiten
Flach-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 1.4
Hoch-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 2.4
Tief-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 3.4
Digital-
druck
§ 4
Abs. 3
Nr. 4.4
II.1Mehrfarben-
bogenoffsetdruck
×   
II.2Rotations-
offsetdruck
×   
II.3Zeitungsdruck××  
II.4Rotationstiefdruck  × 
II.5Tapetendruck II  ×× 
II.6Verpackungsdruck××× 
II.7datenbankge-
stützte Produktion
   ×
II.8digitale
Druckproduktion
   ×
II.9rotativer
Etikettendruck
××× 
II.10Formulardruck××  


(5) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muß bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Druckprodukts unter Einbeziehung der Prozessvorbereitung.

Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
informations- und kommunikationstechnische Systeme,

4.
Handhabung von Daten (Datenhandling),

5.
Prozessvorbereitung,

6.
Druckprozesssteuerung,

7.
Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement.


§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Flachdruck



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines mehrfarbigen Druckprodukts und

2.
Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.

Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Typografie,

d)
Handhabung von Daten (Datenhandling),

e)
Montage,

f)
Druckformen, Flachdruckformherstellung,

g)
Bebilderungstechniken,

h)
Qualitätsmanagement,

i)
Nutzung englischsprachiger Informationen,

k)
Kommunikationswege und -mittel,

l)
vorstufenbezogene Berechnungen;

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckfarben, Flachdruckfarben,

c)
Bedruckstoffe,

d)
Steuer- und Regeltechnik,

e)
Druckverfahren, Flachdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Flachdruck,

f)
Leitstandtechnik,

g)
Druckprozess, flachdruckspezifische Besonderheiten des Druckprozesses,

h)
Inlineverarbeitung,

i)
Druckweiterverarbeitung,

k)
Druckprodukte,

l)
Qualitätsmanagement,

m)
technische Dokumentationen,

n)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

o)
druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Hochdruck



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines mehrfarbigen Druckprodukts und

2.
Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.

Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Typografie,

d)
Handhabung von Daten (Datenhandling),

e)
Montage,

f)
Druckformen, Hochdruckformherstellung,

g)
Bebilderungstechniken,

h)
Qualitätsmanagement,

i)
Nutzung englischsprachiger Informationen,

k)
Kommunikationswege und -mittel,

l)
vorstufenbezogene Berechnungen;

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckfarben, Hochdruckfarben,

c)
Bedruckstoffe,

d)
Steuer- und Regeltechnik,

e)
Druckverfahren, Hochdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Hochdruck,

f)
Leitstandtechnik,

g)
Druckprozess, hochdruckspezifische Besonderheiten,

h)
Inlineverarbeitung,

i)
Druckweiterverarbeitung,

k)
Druckprodukte,

l)
Qualitätsmanagement,

m)
technische Dokumentationen,

n)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

o)
druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 11 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Tiefdruck



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines mehrfarbigen Druckprodukts und

2.
Herstellen einer Druckzylinderkorrektur oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.

Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Typografie,

d)
Handhabung von Daten (Datenhandling),

e)
Montage,

f)
Druckformen, Tiefdruckformbearbeitung,

g)
Bebilderungstechniken,

h)
Qualitätsmanagement,

i)
Nutzung englischsprachiger Informationen,

k)
Kommunikationswege und -mittel,

l)
vorstufenbezogene Berechnungen;

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckfarben, Tiefdruckfarben,

c)
Bedruckstoffe,

d)
Steuer- und Regeltechnik,

e)
Druckverfahren, Tiefdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Tiefdruck,

f)
Leitstandtechnik,

g)
Druckprozess, tiefdruckspezifische Besonderheiten,

h)
Inlineverarbeitung,

i)
Druckweiterverarbeitung,

k)
Druckprodukte,

l)
Qualitätsmanagement,

m)
technische Dokumentationen,

n)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

o)
druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 12 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitaldruck



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines mehrfarbigen Druckprodukts und

2.
Herstellen eines Datensatzes für den Digitaldruck oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.

Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Typografie,

d)
Handhabung von Daten (Datenhandling), Druckjobs,

e)
Montage,

f)
Druckformen,

g)
Bebilderungstechniken,

h)
Qualitätsmanagement,

i)
Nutzung englischsprachiger Informationen,

k)
Kommunikationswege und -mittel,

l)
vorstufenbezogene Berechnungen;

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckfarben, Toner, Tinten,

c)
Bedruckstoffe,

d)
Steuer- und Regeltechnik,

e)
Druckverfahren, Digitaldruckmaschinen, Zusatzaggregate im Digitaldruck,

f)
Leitstandtechnik,

g)
Druckprozess, digitaldruckspezifische Besonderheiten,

h)
Inlineverarbeitung, Personalisierung,

i)
Druckweiterverarbeitung,

k)
Druckprodukte,

l)
Qualitätsmanagement,

m)
technische Dokumentationen,

n)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

o)
druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 13 Nichtanwenden von Vorschriften



Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Tapetendrucker/Tapetendruckerin sind nicht mehr anzuwenden.


§ 14 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin vom 11. August 1987 (BGBl. I S. 2086) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin



(siehe BGBl. I 2000 S. 654ff)