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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (SchiLichtrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1066; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-74 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kundenberatung und -service,

6.
Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und Werbemaßnahmen,

7.
Arbeitsplanung und -organisation,

8.
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsständen,

9.
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,

10.
Werbeelektrik und Lichttechnik,

11.
Montieren, Warten und Demontieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,

12.
Qualitätsmanagement.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchiLichtrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiLichtrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchiLichtrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...