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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (SchiLichtrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1066; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-74 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 93, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kundenberatung und -service,

6.
Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und Werbemaßnahmen,

7.
Arbeitsplanung und -organisation,

8.
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsständen,

9.
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,

10.
Werbeelektrik und Lichttechnik,

11.
Montieren, Warten und Demontieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,

12.
Qualitätsmanagement.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen, Gestalten und Anfertigen einer zweidimensionalen Kommunikationsanlage.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden eine praktische Aufgabe einschließlich des präsentationsreifen Entwurfs ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen, Gestalten und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Kommunikationsanlage.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation, Produktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation sowie Produktion soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von konzeptionellen, gestalterischen und technologischen Zusammenhängen praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a)
konzeptionelle, kommunikations- und designtheoretische Zusammenhänge,

b)
EDV-technische Zusammenhänge;

2.
im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation:

a)
Arbeits- und Betriebsorganisation,

b)
rechtliche Grundlagen und behördliche Vorschriften,

c)
Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln,

d)
Kalkulation von Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben;

3.
im Prüfungsbereich Produktion:

a)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische und wirtschaftliche Zusammenhänge,

b)
Maßnahmen des Qualitätsmanagements,

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 90 Minuten,

im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation 90 Minuten,

im Prüfungsbereich Produktion 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 20 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Planung und Kalkulation 20 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Produktion 40 vom Hundert,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Produktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Greichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1548) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin



(siehe BGBl. I 1999 S. 1066ff)