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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (SchiLichtrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1066; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-74 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden eine praktische Aufgabe einschließlich des präsentationsreifen Entwurfs ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen, Gestalten und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Kommunikationsanlage.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation, Produktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation sowie Produktion soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von konzeptionellen, gestalterischen und technologischen Zusammenhängen praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a)
konzeptionelle, kommunikations- und designtheoretische Zusammenhänge,

b)
EDV-technische Zusammenhänge;

2.
im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation:

a)
Arbeits- und Betriebsorganisation,

b)
rechtliche Grundlagen und behördliche Vorschriften,

c)
Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln,

d)
Kalkulation von Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben;

3.
im Prüfungsbereich Produktion:

a)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische und wirtschaftliche Zusammenhänge,

b)
Maßnahmen des Qualitätsmanagements,

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 90 Minuten,

im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation 90 Minuten,

im Prüfungsbereich Produktion 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 20 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Planung und Kalkulation 20 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Produktion 40 vom Hundert,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Produktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchiLichtrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiLichtrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchiLichtrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...