Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 3 - Ehenamensänderungsgesetz (EheNÄndG)

G. v. 27.03.1979 BGBl. I S. 401; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 211-5 Personenstandswesen
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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 3 EheNÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EheNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheNÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 EheNÄndG Änderung des Ehenamens
... die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach § 1. § 3 (1) Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem ...


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