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EheNÄndG
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Art. 3
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Artikel 3 - Ehenamensänderungsgesetz (EheNÄndG)
G. v. 27.03.1979
BGBl. I S. 401
; aufgehoben durch
Artikel 37
G. v. 08.07.2016
BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 211-5
Personenstandswesen
1 weitere Fassung
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Artikel 2
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Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1979 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
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Zitierungen von
Artikel 3 EheNÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EheNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EheNÄndG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 1 EheNÄndG Änderung des Ehenamens
... die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach § 1. §
3
(1) Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem ...
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