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Änderung § 17 BAföG vom 16.07.2019

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§ 17 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 17 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist. 2 Satz 1 gilt nicht

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,

2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,

3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

vorherige Änderung

(3) 1 Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c

1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2,



(3) 1 Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1. (aufgehoben)

2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,

3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.

2 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 3 Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.



(heute geltende Fassung)