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Änderung § 18a BAföG vom 01.10.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18a BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2008 geltenden Fassung
§ 18a BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung


(Text alte Fassung)

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1. den Ehegatten um 480 Euro,

2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 435 Euro,

(Text neue Fassung)

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.040 Euro nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1. den Ehegatten um 520 Euro,

2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 470 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag

1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

(4) (weggefallen)

(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 erlassen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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