Änderung § 54 BAföG vom 28.10.2010

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§ 54 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 54 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Rechtsweg


(Text alte Fassung)

(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 



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