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Änderung § 44 BAföG vom 01.01.2015

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§ 44 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 44 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Beirat für Ausbildungsförderung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

1. der Durchführung des Gesetzes,

2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und

3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

berät.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.




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