Änderung § 12 BAföG vom 16.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 26. BAföGÄndG am 16. Juli 2019 und Änderungshistorie des BAföG

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§ 12 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 12 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 231 Euro,

2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 418 Euro.

(Text neue Fassung)

1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 243 Euro,

2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 439 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

vorherige Änderung

1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 504 Euro,

2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 587 Euro.



1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 580 Euro,

2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 675 Euro.

(3) (aufgehoben)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) 1 Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. 2 Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. 3 In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.






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