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Änderung § 40 BAföG vom 16.07.2019

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§ 40 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 40 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Ämter für Ausbildungsförderung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. 2 Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. 3 Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. 4 In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. 2 Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. 3 Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. 4 In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.

(2) 1 Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2 Die Länder können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. 3 Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn

vorherige Änderung

1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und



1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und

2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.