§ 2 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. 2Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) 1Die Meldungen der Mühlen sind

1.
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für jede Getreideart gesondert:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,

d)
der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

e)
der sonstige Abgang,

2.
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,

c)
der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

d)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.

3Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.

(2a) 1Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für

1.
Haushaltsmehl,

2.
Verarbeitungsmehl.

2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.

(3) 1Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

3.
der Anfall an Malzkeimen.

(4) 1Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1.
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken,

für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,

3.
für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1.
für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(7) 1Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(7a) 1Hersteller von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5.000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. 2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3Die Meldepflicht gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeugung.

(8) 1Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind

1.
im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,

2.
der Zugang aus dem Ausland,

3.
der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

3Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.

(9) 1Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben zu machen:

1.
für jede Getreideart gesondert, jeweils in Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner Alkohol:

a)
die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Getreidearten,

b)
die abgegebene Menge nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1.000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 24. November 2020

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Frühere Fassungen von § 2 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
aktuellvor 15.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich a) der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, b) der ...
§ 5a MarktOWMV Meldepflichten der Alkoholwirtschaft (vom 24.11.2020)
... des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind. (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit ...
§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine ... (2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten ... vom Unternehmenssitz des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. (5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10 , § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § ...
§ 7 MarktOWMV Zeitpunkt der Meldungen (vom 24.11.2020)
... einzugehen: 1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen a) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 , § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und ... 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, b) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt, ... spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, 2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 , § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 ...
§ 9 MarktOWMV Aufzeichnungspflichten (vom 24.11.2020)
... Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1 , § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 , § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a , § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c ... 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a , § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im ... 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a , § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils ...
 
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Zitat in folgenden Normen

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 8 ESVGDüV Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... worden ist, sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln: 1. Name, Rufnummern ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 3. MarktOWMVÄndV Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Meldepflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a , § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5 und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... in Großverbraucherpackungen, Tank- oder Silofahrzeugen geliefert wird." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 8" die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8" ... vom Unternehmenssitz des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 , § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 ... Wägung von Preisen (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a , § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c ... 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a , § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im ... 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a , § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils ...

Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich a) der Meldepflichten nach § 2 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, b) der ... nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten der Getreide-, ... 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (1) Die in den ... für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die ... Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten ... Absatz 3 wird Absatz 5. g) In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4" durch die Angaben „§ 2 Absatz 2 bis 8, ... „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4" durch die Angaben „§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5" und die Angabe ... Bei der zuständige Stelle haben einzugehen: 1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach ... 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag ... bereitgestellt werden." 5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die ... 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2" ersetzt. ... 1 oder 2" ersetzt. 6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder ... § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder ... Ablauf des 14. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter: 1. Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem 1. Juli 2012 endende Meldezeiträume, 2. Meldepflichten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 19 und wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe „nach § 2 " die Wörter „Absatz 2 bis 9" eingefügt. bb) In Buchstabe b ... Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „8" durch die ... des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind. (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit ... jeden Betrieb gesondert zu melden." b) In Absatz 5 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 bis 8 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 10" und die Wörter „oder ... Absatz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 8" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 bis 10 " und die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „, ... einzugehen: 1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen a) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 , § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ... 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, b) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt, ... am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, 2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 , § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... 5a Absatz 1" ersetzt. 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz ... § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 , § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder ... in der bis zum Ablauf des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Meldungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018 endende Meldezeiträume weiter und 2. sind die ... 2018 endende Meldezeiträume weiter und 2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Meldezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten Monatsmeldung haben die ...


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