§ 5 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 5 Meldepflichten der Milchwirtschaft


§ 5 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:

a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,

b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,

c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,

d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,

2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,

3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).

2Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.

(2) 1Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,

2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,

3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,

4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,

5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:

a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,

b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,

c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,

6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,

7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,

8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,

9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.

2Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. 3Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. 4Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.

(3) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. 2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20.000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. 2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2.000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. 2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. 2Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts V. v. 11. Januar 2021 BGBl. I S. 47 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
vom 11.01.2021 BGBl. I S. 47
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
aktuellvor 15.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... Juni des darauffolgenden Jahres, b) der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr, c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis ...
§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5 , § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7 ...
§ 7 MarktOWMV Zeitpunkt der Meldungen (vom 24.11.2020)
... Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, ... 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2 , § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen ... 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, 3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5 , § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am ...
§ 9 MarktOWMV Aufzeichnungspflichten (vom 24.11.2020)
... haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5 , § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 , § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5 , § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte ... im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 8 ESVGDüV Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln: 1. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen des Betriebs oder des ...

Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
§ 18 MarktOWMG Übergangsregelung (vom 29.11.2008)
... Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 3. MarktOWMVÄndV Inkrafttreten
... 1 gelten die Meldepflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5 , § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... jährlich mehr als 5.000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt." 5. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt: „(3) Molkereien mit ... des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... „§ 3 Absatz 2 bis 4" die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 ... 5a Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5 , § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7" ... 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2 , § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen ... 3 wird wie folgt gefasst: „3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5 , § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am ... am Montag der folgenden Woche." 10. In § 9 werden die Wörter „ § 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5, § 5a ... „§ 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 bis 5 , § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1" ersetzt. 11. In ... 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 1, § ... 2 oder § 5a Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 , § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1" ersetzt. 12. ... haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5 , § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte ... im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... (1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist ...

Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... Juni des darauffolgenden Jahres, b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:  ... nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- ... 2. der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett. § 5 Meldepflichten der Milchwirtschaft (1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen ... des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des ... 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 ... durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben ... die Angaben „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1 oder ... „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird ... 2012 endende Meldezeiträume, 4. Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume." 8. Die Anlagen ...

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 3 RohmilchGütVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... eingefügt. bb) In Buchstabe b werden die Angabe „§§ 4 und 5 " durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a" und der Punkt am Ende durch ein Komma ... b werden die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgender Buchstabe c ... „§ 7 Nummer 1" die Angabe „Buchstabe a" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ... Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 18" ersetzt. 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Meldepflichten der ... durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 10" und die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2 " durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" ... und die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt gefasst: ... a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, ... b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, ... ersetzt. 10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1 oder 2 " durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1" ... 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1" ersetzt. 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter ... Wörter „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 ... die Wörter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst:  ...


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