Änderung § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zeitpunkt der Meldungen


(Text alte Fassung)

(1) An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren zuständige Stelle sind abzusenden:

1. die nach § 2 Abs. 1 und § 4 abzugebenden Halbjahresmeldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

2. die
nach § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

3.
die nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

4.
die nach § 3 Abs. 3 abzugebenden wöchentlichen Meldungen spätestens am Samstag nach Ablauf der Berichtswoche.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Meldung von Molkereien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden.


(Text neue Fassung)

Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:

1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen

a)
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

b)
nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt,

c) nach
§ 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,

d) nach § 3 Absatz 6
und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,

2.
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

3.
die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden Woche.




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