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Änderung § 4 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24.11.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. 2 Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) 1 Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:

1. Ölmühlen

a) im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

b) ab einer jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl

a) im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1.000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

b) ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.

2 Zu melden sind:

1. für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2. bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,

b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,

3. für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

4. bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:

der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(3) 1 Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind

1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken,

2. für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

vorherige Änderung

(4) Die Meldungen der Talgschmelzen und Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1. die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach Fettarten,

2. für Fetterzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende
des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung sowie
den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.



(4) 1 Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:

1. monatlich
nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und

2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.

2 Die Menge ist in Tonnen anzugeben. 3 Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. 4 Die Meldepflicht für
den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5.000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.

(5) 1 Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind

1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1.000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.

2 In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:

1. die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,

2. der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.



(heute geltende Fassung)