§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufzeichnungspflichten | |
(Text alte Fassung) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. |