Ordnungswidrig im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 1 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- 2.
- eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.