(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die stoffliche Verwertung,
- 2.
- die energetische Verwertung und
- 3.
- die Beseitigung
von Altholz.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Altholz,
- 2.
- Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,
- 3.
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und
- 4.
- Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.