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§ 9 - Altholzverordnung (AltholzV)

Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 2129-27-2-19 Umweltschutz
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§ 9 Beseitigung von Altholz



Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.



 

Zitierungen von § 9 AltholzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltholzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltholzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AltholzV Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz
... und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 erforderlich ...
§ 13 AltholzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
...  7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder 9. entgegen § ...