Anhang VI - Altholzverordnung (AltholzV)

Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 2129-27-2-19 Umweltschutz
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Anhang VI (zu § 11) Anlieferungsschein für Altholz


Anhang VI wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002, S. 3314 - 3315)

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Zitierungen von Anhang VI AltholzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang VI AltholzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltholzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AltholzV Hinweis- und Kennzeichnungspflichten (vom 01.02.2007)
... Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden. (2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur ...


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