Änderung § 11 AltholzV vom 27.10.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AltholzV, alle Änderungen durch Artikel 2a AbfRÜbVefV am 27. Oktober 2006 und Änderungshistorie der AltholzV

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§ 11 AltholzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2006 geltenden Fassung
§ 11 AltholzV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2a V. v. 20.10.2006 BGBl. I 2298
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten


(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.

(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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