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Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (EGEntschRG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Entschädigungsrentengesetz



(gesamter Text siehe Entschädigungsrentengesetz)


Artikel 2 Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente



(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.

(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

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