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Änderung § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 520 InfraStZuG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BSWAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berichtspflicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(heute geltende Fassung)