Zitierungen von § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BSWAG Investitionen (vom 09.07.2024)
... Der Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen. (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die ...
§ 11b BSWAG Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung (vom 09.07.2024)
... Für die Finanzierung und Durchführung der in § 11a genannten Maßnahmen gilt § 9 entsprechend. In der Vereinbarung ist auch zu ... 1 geregelten Tatbestände eintritt. (2) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a bedarf einer besonderen Begründung. In der Vereinbarung nach § 9 ist ... dass diese Voraussetzung erfüllt ist. (3) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a darf jeweils nur dann erfolgen, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen ... beachtenden Voraussetzungen vorliegen. (4) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt voraus, dass die zu finanzierenden Kosten nicht bereits durch anderweitige und zum Einsatz ... gedeckt sind. Soweit für Maßnahmen, für welche der Bund nach § 11a die Finanzierung übernehmen kann, anderweitige öffentliche Fördermöglichkeiten ... bestehen, darzulegen. (5) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt ferner voraus, dass die nach Absatz 1 zu schließende Vereinbarung nach dem 9. Juli ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
...  „Der Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen." c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:  ... können nicht finanziert werden." 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a , 11b und 11c eingefügt: „§ 11a Optionale Finanzierung durch den ... § 11 werden die folgenden §§ 11a, 11b und 11c eingefügt: „ § 11a Optionale Finanzierung durch den Bund (1) Der Bund kann sich an den Kosten für ... einer Vorfinanzierung (1) Für die Finanzierung und Durchführung der in § 11a genannten Maßnahmen gilt § 9 entsprechend. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, ... Absatz 1 geregelten Tatbestände eintritt. (2) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a bedarf einer besonderen Begründung. In der Vereinbarung nach § 9 ist darzulegen, dass ... dass diese Voraussetzung erfüllt ist. (3) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a darf jeweils nur dann erfolgen, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen ... Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. (4) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt voraus, dass die zu finanzierenden Kosten nicht bereits durch anderweitige und zum Einsatz ... Mittelzuflüsse gedeckt sind. Soweit für Maßnahmen, für welche der Bund nach § 11a die Finanzierung übernehmen kann, anderweitige öffentliche Fördermöglichkeiten ... bestehen, darzulegen. (5) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt ferner voraus, dass die nach Absatz 1 zu schließende Vereinbarung nach dem 9. Juli ...


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