1Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach
§ 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle.
2Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen.
3Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie
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- über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
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- über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und
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- die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.
4Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen.
5Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013
1.
6Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen.
7Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.
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- Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
§ 2 AHundV Begriffsbestimmungen ... der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle, 4. Ausbildungsstätte: eine nach § 12i ... akkreditierte Zertifizierungsstelle, 4. Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet, ...
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 9 TeilhStG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ... Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft § 12h Haltung von Assistenzhunden § 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde § 12j Fachliche ... § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses ... Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ( § 12i ). Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie ... In diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des Assistenzhundes. § 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde Eine ... fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn die Unabhängigkeitsanforderungen ... für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie ...