§ 8 - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. 3Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) 1Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. 2Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) 1Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. 2Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts G. v. 19. Juli 2016 BGBl. I S. 1757 m.W.v. 27. Juli 2016

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Frühere Fassungen von § 8 BGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BGG Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren (vom 14.07.2018)
... Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 , § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a, soweit die Verpflichtung von ...
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1 , § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a, soweit die Verpflichtung von ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 6 BGGWEntG Evaluierung
... Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8 , 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a ... 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 1 BGGWEntG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 9 Recht auf ... insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... „Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 verletzt, ...

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 3 SozRÄndG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1" durch die Wörter ... 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1 , § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a, soweit die Verpflichtung von ...


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