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§ 1 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Errichtung



(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.

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Zitierungen von § 1 EBPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EBPV Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses (vom 12.05.2011)
... sind zulässig. (5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den ...
§ 5 EBPV Geschäftsführung
... dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... Wiederberufungen sind zulässig. (5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den ...