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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Abschnitt 1 Prüfungsausschuss; Prüfungskommission

§ 1 Errichtung



(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.


§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende muss sein:

1.
Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

3.
Diplomjurist im höheren Dienst oder

4.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. 4Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. 2Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 3Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. 4Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) 1Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. 2Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.




§ 3 Ausschluss und Befangenheit



(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.

(2) 1Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. 2Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.


§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Geschäftsführung



1Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. 2Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.


§ 6 Verschwiegenheit



1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.




Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer

1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

a)
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

b)
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

c)
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder

3.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.


§ 8 Anmeldung zur Prüfung



(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 2Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.

(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,

2.
beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und

3.
Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.




§ 9 Entscheidung über die Zulassung



(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. 2Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. 3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. 4Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung

§ 10 Zweck der Prüfung



(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.

(2) 1Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. 2Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen.


§ 11 Prüfungstermine



(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. 3Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.




§ 12 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

1.
Technik der Betriebsanlagen,

2.
Technik der Fahrzeuge und

3.
Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Trassierungsgrundsätze,

2.
Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,

3.
Bahnübergänge und Kreuzungen,

4.
Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,

5.
Energieversorgung,

6.
Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie

7.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

2.
Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,

3.
Laufwerke und Spurführung,

4.
Antrieb und Bremsen,

5.
Begrenzung der Fahrzeuge,

6.
Zug- und Stoßeinrichtungen,

7.
Sicherheitseinrichtungen,

8.
überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie

9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Grundsätze des Fahrdienstes,

2.
Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,

3.
Fahrpläne,

4.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,

5.
Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,

6.
Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,

7.
Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

8.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).

(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

1.
allgemeines Verwaltungsrecht,

2.
Eisenbahnrecht,

3.
Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,

4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

5.
Schadenersatzrecht,

6.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

7.
Bahnpolizeirecht sowie

8.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.




§ 13 Schriftliche Prüfung



(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. 2Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.

(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.

(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.

(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. 2Aus den Einzelbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).

(5) 1Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. 2Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.




§ 14 Mündliche Prüfung



(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.

(3) 1Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. 2Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:

1.
Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder

3.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.

(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(6) 1Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.




§ 15 Nichtöffentlichkeit



1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. 3An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben.




§ 16 Ausweispflicht und Belehrung



1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.




§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. 3Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. 4In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.


§ 18 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.

(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.




Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse; Erteilen der Prüfungszeugnisse

§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen



(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.




§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses



(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.

(2) 1Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). 2Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. 3Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert

1.
von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",

2.
von 1,50 bis 2,44 „gut",

3.
von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",

4.
von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".

4Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.

(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.




§ 21 Prüfungszeugnis



1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 2In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.




§ 22 Nicht bestandene Prüfung



1Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. 2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. 3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung

§ 23 Wiederholungsprüfung



(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) 1Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. 2Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.


§ 24 Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.


Abschnitt 6 Übergangsvorschriften

§ 25 (aufgehoben)







Anlage (zu § 19 Absatz 1)



1234
NoteZwischennoteProzent-Anteil
der Leistungspunkte
Leistungen
sehr gut 1,0100 bis 93,7 eine Leistung, die den Anforderungen in be-
sonderem Maße entspricht
1,3unter 93,7 bis 87,5
gut 1,7unter 87,5 bis 83,4 eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
2,0unter 83,4 bis 79,2
2,3unter 79,2 bis 75,0
befriedigend 2,7unter 75,0 bis 70,9 eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht
3,0unter 70,9 bis 66,7
3,3unter 66,7 bis 62,5
ausreichend 3,7unter 62,5 bis 56,6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
4,0unter 56,6 bis 50,0
mangelhaft5,0unter 50,0 bis 25,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-
hoben werden könnten
ungenügend6,0unter 25,0 bis 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.